Rechtsstand geprüft: 9. September 2026. Wer in Österreich nach einem Waffenschrank sucht, stößt schnell auf Begriffe wie S1, EN 0 oder EN 1, auf Empfehlungen zur Verankerung und auf unterschiedliche Aussagen darüber, ob Munition getrennt aufbewahrt werden muss. Das österreichische Waffenrecht ist jedoch weniger pauschal aufgebaut: Vorgeschrieben ist vor allem das Ergebnis – Schusswaffen und Munition müssen so verwahrt werden, dass sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Wichtig ist dabei eine Rechtsänderung, die viele ältere Ratgeber noch nicht berücksichtigen: Seit 28. April 2026 steht die zentrale Pflicht zur sicheren Verwahrung in § 15 Waffengesetz 1996 (WaffG). Die früheren §§ 16a und 16b wurden aufgehoben. Die konkreteren Kriterien für eine sichere Verwahrung enthält weiterhin insbesondere § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, allerdings in der seit 28. April 2026 geltenden Fassung.
Waffenschrank in Österreich: die wichtigsten Antworten kurz zusammengefasst
| Frage | Aktuelle Rechtslage in Österreich |
|---|---|
| Ist ein bestimmter „Waffenschrank“ gesetzlich vorgeschrieben? | Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Produkttyp mit dieser Bezeichnung vor. Vorgeschrieben ist eine sichere Verwahrung. Behältnis oder Räumlichkeit müssen insbesondere eine der konkreten Situation entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit bieten. |
| Ist EN 0, EN 1 oder S1 immer Pflicht? | Nein. Eine pauschale Pflicht zu einer bestimmten dieser Sicherheitsklassen ist in § 15 WaffG und § 3 der 2. WaffV nicht normiert. |
| Muss jeder Waffenschrank verankert werden? | Eine allgemeine Pflicht, jeden Schrank zwingend an Boden oder Wand zu verankern, enthalten diese aktuellen Bestimmungen nicht. Maßgeblich bleibt die im Einzelfall erforderliche Ein- oder Aufbruchsicherheit. |
| Muss Munition immer getrennt verwahrt werden? | § 15 WaffG und § 3 der 2. WaffV enthalten keine generelle Vorschrift, wonach Munition immer in einem separaten Fach oder separaten Schrank liegen muss. Sie muss aber ebenfalls sicher vor unberechtigtem Zugriff verwahrt werden. |
| Was gilt bei Mitbewohnern? | Waffen und Munition müssen vor Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern geschützt werden, die zu deren Verwendung nicht befugt sind. |
| Wird die Verwahrung kontrolliert? | Ja. Insbesondere bei Kategorie-B-Waffen wird die sichere Verwahrung laut offizieller Verwaltungsinformation grundsätzlich im Rahmen der fünfjährigen Verlässlichkeitsprüfung kontrolliert. Kontrollen sind außerdem bei konkreten Zweifeln möglich. |
Was schreibt das österreichische Waffengesetz seit 28. April 2026 vor?
Die aktuelle Grundregel ist bemerkenswert kurz. Nach § 15 WaffG müssen Schusswaffen und Munition sicher verwahrt werden. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Verordnung und soll gewährleisten, dass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Auch die offiziellen Informationen zur Verwahrung von Schusswaffen auf oesterreich.gv.at stellen darauf ab. Dort weist das Bundesministerium für Inneres ausdrücklich darauf hin, dass Behältnisse oder Räumlichkeiten, in denen Waffen und Munition verwahrt werden, ein- oder aufbruchsicher sein müssen und insbesondere nicht befugte Mitbewohner keinen Zugriff erhalten dürfen.
Wer im Internet noch auf den früher häufig zitierten § 16b WaffG stößt, sollte deshalb auf das Datum achten: § 16b wurde mit der Waffengesetz-Novelle aufgehoben. Für die aktuelle Rechtslage seit 28. April 2026 ist insbesondere § 15 WaffG relevant.
Ist ein Waffenschrank in Österreich tatsächlich Pflicht?
Die präziseste Antwort lautet: Das österreichische Waffenrecht schreibt sichere Verwahrung vor, aber nicht pauschal ein bestimmtes Produkt mit der Bezeichnung „Waffenschrank“.
Entscheidend ist § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung. Eine Schusswaffe gilt danach als sicher verwahrt, wenn sie in zumutbarer Weise vor einem unberechtigten Zugriff geschützt wird, der auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichtet ist.
Für diese Beurteilung nennt die aktuelle Verordnung mehrere konkrete Faktoren. Dazu gehören:
- der Ort der Verwahrung,
- der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen,
- eine der Anzahl und Gefährlichkeit der Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit,
- der Schutz vor dem Zugriff nicht befugter Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie
- der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig anwesender Personen.
Der Gesetzgeber arbeitet damit bewusst mit einer Beurteilung der konkreten Verwahrungssituation. Ein Behältnis oder eine entsprechend gesicherte Räumlichkeit kann Teil dieser Lösung sein; entscheidend ist aber, ob die gesetzlichen Schutzziele tatsächlich erreicht werden.
Welche Sicherheitsstufe muss ein Waffenschrank in Österreich haben?
Gerade bei dieser Frage werden österreichische Regelungen im Internet häufig mit ausländischen Vorschriften oder mit technischen Produktklassifizierungen vermischt.
In den aktuell maßgeblichen Vorschriften zur allgemeinen privaten Verwahrung – § 15 WaffG und § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – findet sich keine pauschale Vorgabe „S1“, „EN 0“ oder „EN 1“ für jeden Waffenbesitzer.
Stattdessen verlangt § 3 eine Ein- oder Aufbruchsicherheit, die insbesondere zur Anzahl und Gefährlichkeit der verwahrten Waffen und Munition passen muss.
Das bedeutet allerdings auch umgekehrt: Aus dem Fehlen einer pauschalen EN-Klasse kann nicht geschlossen werden, dass jedes beliebige versperrbare Behältnis automatisch ausreicht. Die sichere Verwahrung muss weiterhin alle Umstände des konkreten Falls erfüllen.
Muss ein Waffenschrank in Österreich verankert werden?
Eine generelle gesetzliche Regel, wonach jeder Waffenschrank unabhängig von Bauart, Gewicht, Inhalt und Verwahrungssituation zwingend an Wand oder Boden angeschraubt werden muss, enthalten § 15 WaffG und § 3 der aktuellen 2. WaffV nicht.
Rechtlich maßgeblich ist wiederum die erforderliche Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit. Ob und welche zusätzliche Sicherung in einer konkreten Situation erforderlich ist, kann deshalb nicht allein aus einer pauschalen Aussage wie „Verankerung immer Pflicht“ oder „Verankerung nie notwendig“ abgeleitet werden.
Wer bei der konkreten Aufstellung Zweifel hat, sollte die geplante Lösung vorab mit der zuständigen Waffenbehörde klären. Auch oesterreich.gv.at verweist für nähere Informationen zur ordnungsgemäßen Verwahrung ausdrücklich an die zuständige Waffenbehörde.
Dürfen Waffen und Munition im selben Waffenschrank liegen?
Auch hier lohnt sich ein Blick direkt in die aktuelle österreichische Rechtsgrundlage.
§ 15 WaffG nennt Schusswaffen und Munition gemeinsam und verpflichtet zu deren sicherer Verwahrung. Auch § 3 der 2. WaffV beurteilt die Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition anhand gemeinsamer Kriterien.
Eine allgemeine Vorschrift, wonach Munition bei der gewöhnlichen Verwahrung nach diesen Bestimmungen immer in einem gesonderten Innenfach oder sogar in einem eigenen Munitionsschrank aufbewahrt werden muss, ist dort nicht enthalten.
Das ändert nichts an der grundlegenden Pflicht: Auch Munition muss zuverlässig vor unberechtigtem Zugriff geschützt sein. Bei Munition in großem Umfang greifen außerdem die besonderen Regeln des § 16 WaffG.
Was gilt für Schlüssel, Zahlencode und andere Zugänge?
Das Gesetz schreibt nicht vor, an welcher konkreten Stelle ein Schlüssel zu einem Sicherheitsbehältnis liegen oder wie ein Zahlencode verwaltet werden muss. Das Schutzziel ist jedoch eindeutig: Nicht berechtigte Personen dürfen keinen entsprechenden Zugriff erhalten.
Das ist besonders wichtig, wenn Kinder, Jugendliche oder andere Personen im selben Haushalt leben, die zum Umgang mit den betreffenden Waffen nicht befugt sind. § 3 Abs. 2 der 2. WaffV nennt den Schutz vor dem Zugriff nicht befugter Mitbewohner ausdrücklich als eigenes Beurteilungskriterium.
Ein aktuelles Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Juni 2026 verdeutlicht die Bedeutung dieses Punktes. In dem Verfahren lebte ein minderjähriger Sohn mit aufrechtem Waffenverbot im gemeinsamen Haushalt. In der Vergangenheit hatte er unter anderem einen Schlüssel zu einem Kasten an sich genommen und Zugriff auf eine dort verwahrte Softgun erlangt. Das Gericht berücksichtigte die Vorgeschichte bei seiner negativen Prognose zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Antragstellers.
Das Erkenntnis begründet keine pauschale Regel, wonach das Zusammenleben mit einer bestimmten Person automatisch jede Waffenverwahrung ausschließt. Es zeigt aber sehr deutlich, dass die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit innerhalb eines Haushalts bei der waffenrechtlichen Beurteilung wesentlich sein kann.
Was gilt als problematische Verwahrung?
Eine allgemeingültige Liste zulässiger und unzulässiger Möbelstücke gibt das Gesetz nicht vor. Aus der aktuellen 2. WaffV ergibt sich aber ein klarer Maßstab: Ein Behältnis oder eine Räumlichkeit muss eine zur konkreten Situation passende Ein- oder Aufbruchsicherheit bieten, und unbefugte oder zufällige Zugriffe müssen verhindert werden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol beschäftigte sich im genannten Erkenntnis vom 2. Juni 2026 ebenfalls mit diesen Kriterien und zog bereits die 2. WaffV in der seit 28. April 2026 geltenden Fassung BGBl. II Nr. 95/2026 heran.
Für Waffenbesitzer bedeutet das praktisch: Nicht die Bezeichnung des Möbelstücks entscheidet über die Rechtmäßigkeit, sondern dessen tatsächliche Sicherungswirkung in Verbindung mit der konkreten Wohn- und Zugriffssituation.
Wie wird die sichere Verwahrung kontrolliert?
Die seit 28. April 2026 geltende Fassung von § 4 der 2. WaffV enthält dazu vergleichsweise genaue Vorgaben.
Bestehen aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel daran, dass eine Waffe sicher verwahrt wird, dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Inhaber einer Waffe, die nur aufgrund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, auffordern, die sichere Verwahrung darzutun.
Zusätzlich muss die Behörde im Zuge der Prüfung oder Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 41 oder § 41a WaffG jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anordnen. Die Kontrolle wird durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt; die behördliche Anordnung ist der betroffenen Person vorzuweisen.
Wann darf die Verwahrung kontrolliert werden?
Eine interessante und häufig nicht erwähnte Detailregel steht ausdrücklich in § 4 Abs. 4 der 2. WaffV: Die Überprüfung ist grundsätzlich an einem Werktag – Montag bis Samstag – zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen.
Außerhalb dieses Zeitraums darf die Überprüfung erfolgen, wenn die betroffene Person ausdrücklich zustimmt oder wenn sie andernfalls aus in ihrer Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Außerdem verlangt die Verordnung, die Kontrolle ohne nicht unumgänglich notwendige Belästigung oder Störung durchzuführen.
Wie oft wird bei Waffenbesitzkarte oder Waffenpass kontrolliert?
Nach dem seit 28. April 2026 geltenden § 41a WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte nach fünf Jahren seit Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung erneut zu prüfen.
Die offizielle österreichische Verwaltungsinformation weist dementsprechend darauf hin, dass insbesondere die sichere Verwahrung von Schusswaffen der Kategorie B grundsätzlich alle fünf Jahre im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung kontrolliert wird.
Eine Überprüfung kann außerdem früher erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit beziehungsweise an der sicheren Verwahrung begründen.
Was kann bei nicht sicherer Verwahrung passieren?
Unsichere Verwahrung ist nicht lediglich eine formale Kleinigkeit. Die sichere Verwahrung ist mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeit verknüpft.
Stellt sich bei einer Überprüfung heraus, dass eine berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist, sieht § 41a Abs. 3 WaffG grundsätzlich die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden vor.
Seit 28. April 2026 enthält das Gesetz allerdings eine wichtige Differenzierung speziell für eine nicht sichere Verwahrung: Von einer Entziehung ist abzusehen, wenn
- das Verschulden geringfügig ist,
- die Folgen unbedeutend sind und
- der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist hergestellt wird.
Diese von der Behörde bestimmte Frist darf laut Gesetz zwei Wochen nicht unterschreiten.
Das ist allerdings keine allgemeine „zweiwöchige Schonfrist“ für mangelhafte Verwahrung. Die gesetzlich genannten Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein.
Was gilt ab 20 Schusswaffen?
Für größere Bestände enthält § 16 WaffG eine zusätzliche Regelung, die über die allgemeine Verwahrungspflicht hinausgeht.
Wer – unabhängig vom Grund – 20 oder mehr Schusswaffen in räumlichem Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, muss die für den Verwahrungsort zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, durch welche Maßnahmen sichere Verwahrung und Schutz vor unberechtigtem Zugriff gewährleistet werden.
Das Gesetz nennt für „Munition in großem Umfang“ in § 16 selbst keine allgemeine Stückzahl, die hier seriös als pauschale Grenze genannt werden könnte.
Eine weitere Meldung ist erforderlich, wenn sich die Zahl der seit der letzten Mitteilung verwahrten Waffen verdoppelt hat.
Hält die Behörde die bekannt gegebenen Sicherungsmaßnahmen angesichts der Zahl der Waffen oder der Munitionsmenge für nicht ausreichend, muss sie die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorschreiben und dafür eine angemessene Frist vorsehen.
Welcher Waffenschrank passt zur eigenen Verwahrungssituation?
Erst wenn die rechtlichen Anforderungen klar sind, lässt sich die Produktauswahl sinnvoll beurteilen. Wichtiger als eine einzelne Marketingbezeichnung sind dabei insbesondere die konkrete Waffenart und -anzahl, die erforderlichen Innenmaße, die tatsächliche Ein- oder Aufbruchsicherheit, die Art der Zugangssicherung und die Frage, welche nicht befugten Personen Zugang zum Wohn- oder Verwahrungsbereich haben könnten.
Auch Platz für sicher verwahrte Munition und die konkrete Aufstellung können bei der Auswahl eine Rolle spielen. Wer unterschiedliche Baugrößen und Ausführungen vergleichen möchte, findet beispielsweise einen Überblick über Waffenschränke für Lang- und Kurzwaffen sowie Munition.
Wichtig: Ein Produktvergleich ersetzt nicht die rechtliche Beurteilung der konkreten Verwahrung. Bei Zweifeln über eine individuelle Situation ist die zuständige Waffenbehörde die richtige Anlaufstelle.
Gesetzliche Pflicht oder verbreitete Annahme?
| Punkt | Was nach aktueller österreichischer Rechtslage gilt |
|---|---|
| Sichere Verwahrung | Ja, gesetzlich vorgeschrieben. Schusswaffen und Munition müssen sicher verwahrt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden. |
| Ein- oder Aufbruchsicherheit | Ja. Sie muss insbesondere zur Anzahl und Gefährlichkeit der Waffen und Munition passen. |
| Schutz vor nicht befugten Mitbewohnern | Ja. Dieser Punkt ist ausdrücklich in § 3 der 2. WaffV genannt. |
| Schutz vor Zufallszugriffen | Ja. Auch rechtmäßig anwesende Personen dürfen nicht zufällig Zugriff erhalten. |
| EN 0, EN 1 oder S1 für jeden | Nicht pauschal vorgeschrieben. Diese Klassen werden in den zentralen aktuellen Verwahrungsbestimmungen nicht als allgemeine Mindestklasse festgelegt. |
| Verankerung jedes Waffenschranks | Nicht pauschal vorgeschrieben. Entscheidend ist die ausreichende Ein- oder Aufbruchsicherheit im Einzelfall. |
| Munition immer in separatem Innenfach | Keine allgemeine Vorgabe in § 15 WaffG und § 3 der 2. WaffV. Munition muss jedoch selbst sicher verwahrt sein. |
| Meldung bei 20 oder mehr Schusswaffen | Ja. § 16 WaffG sieht eine Meldepflicht samt Information über die Sicherungsmaßnahmen vor. |
| Regelmäßige Verlässlichkeitsprüfung bei Waffenpass/WBK | Ja. Nach fünf Jahren seit Ausstellung oder letzter Überprüfung. |
Häufige Fragen zum Waffenschrank in Österreich
Brauche ich in Österreich zwingend einen zertifizierten Waffenschrank?
Das WaffG nennt für die allgemeine private Verwahrung keine pauschal verpflichtende Zertifizierung wie S1, EN 0 oder EN 1. Vorgeschrieben ist eine sichere Verwahrung; insbesondere muss die Ein- oder Aufbruchsicherheit zur Anzahl und Gefährlichkeit der Waffen und Munition passen.
Reicht ein normaler versperrbarer Schrank?
Das lässt sich nicht allein anhand des Begriffs „versperrbar“ beantworten. Nach § 3 der 2. WaffV kommt es insbesondere auf eine angemessene Ein- oder Aufbruchsicherheit und auf den Schutz vor unbefugten beziehungsweise zufälligen Zugriffen an. Ein bloß vorhandenes Schloss beweist daher noch nicht automatisch, dass sämtliche Anforderungen erfüllt sind.
Muss ein Waffenschrank an der Wand oder am Boden befestigt sein?
Die aktuell maßgeblichen allgemeinen Verwahrungsvorschriften enthalten keine pauschale Verankerungspflicht für jeden Waffenschrank. Die konkrete Verwahrung muss aber die erforderliche Ein- oder Aufbruchsicherheit gewährleisten.
Muss Munition von der Waffe getrennt aufbewahrt werden?
Eine allgemeine Trennungspflicht in ein eigenes Fach oder einen separaten Schrank enthalten § 15 WaffG und § 3 der 2. WaffV nicht. Waffen und Munition müssen jedoch jeweils sicher vor unberechtigtem Zugriff geschützt sein. Für Munition in großem Umfang gelten zusätzliche Regeln nach § 16 WaffG.
Darf meine Partnerin oder mein Partner Zugang zum Waffenschrank haben?
§ 3 der 2. WaffV verlangt ausdrücklich Schutz vor Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern, die zur Verwendung der Waffen oder Munition nicht befugt sind. Das bloße Zusammenleben im selben Haushalt ersetzt daher keine erforderliche waffenrechtliche Berechtigung.
Wie oft wird die Verwahrung kontrolliert?
Bei Inhaberinnen und Inhabern von Waffenpass oder Waffenbesitzkarte ist die waffenrechtliche Verlässlichkeit grundsätzlich nach fünf Jahren seit Ausstellung beziehungsweise letzter Überprüfung erneut zu prüfen. Im Zuge der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit ist die sichere Verwahrung des aktuellen Besitzstandes zu kontrollieren.
Darf eine Verwahrungskontrolle nachts stattfinden?
Regulär sieht § 4 Abs. 4 der 2. WaffV eine Kontrolle an einem Werktag von Montag bis Samstag zwischen 7 und 20 Uhr vor. Außerhalb dieses Zeitraums gelten die in der Verordnung genannten Ausnahmen, insbesondere eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person.
Was muss ich bei 20 oder mehr Schusswaffen beachten?
Wer 20 oder mehr Schusswaffen in räumlichem Naheverhältnis oder Munition in großem Umfang verwahrt, muss die zuständige Behörde informieren und die getroffenen Sicherungsmaßnahmen mitteilen. Verdoppelt sich die Zahl der verwahrten Waffen seit der letzten Meldung, ist eine weitere Meldung erforderlich.
Gilt der früher oft genannte § 16b WaffG noch?
Nein. Die §§ 16a und 16b wurden aufgehoben. Seit 28. April 2026 steht die zentrale allgemeine Verwahrungspflicht in § 15 WaffG. Ältere Online-Ratgeber mit §-16b-Verweisen können deshalb bei den Paragraphenangaben veraltet sein.
Offizielle Quellen und Rechtsstand
Für diesen Beitrag wurden ausschließlich aktuelle österreichische Primär- beziehungsweise amtliche Quellen für die rechtlichen Aussagen herangezogen. Maßgeblich geprüft wurden insbesondere:
- oesterreich.gv.at / Bundesministerium für Inneres: Verwahrung von Schusswaffen, aktualisiert am 28. April 2026.
- RIS: § 15 Waffengesetz 1996 – Verwahrung von Schusswaffen, geltend seit 28. April 2026.
- RIS: § 16 Waffengesetz 1996 – Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen, geltend seit 28. April 2026.
- RIS: § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – Sichere Verwahrung, idF BGBl. II Nr. 95/2026.
- RIS: § 4 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – Überprüfung der Verwahrung, idF BGBl. II Nr. 95/2026.
- RIS: § 41a Waffengesetz 1996 – Überprüfung der Verlässlichkeit, geltend seit 28. April 2026.
- RIS: Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Juni 2026, LVwG-2026/24/0373-1.
Hinweis: Dieser Beitrag behandelt die allgemeine private Verwahrung von Schusswaffen und Munition nach dem österreichischen Waffengesetz. Sonderfälle – etwa Kriegsmaterial, gewerbliche Verwahrung, Schießstätten, Transport oder andere spezialgesetzlich geregelte Situationen – können zusätzlichen Vorschriften unterliegen.
Der Beitrag dient der redaktionellen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder verbindliche Auskunft der zuständigen Waffenbehörde. Bei einer besonderen Wohn-, Zugriffs- oder Verwahrungssituation sollte die zuständige Waffenbehörde vorab kontaktiert werden.
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