Scheinselbständigkeit 2026 in Österreich – Kriterien – Folgen – Tipps für Selbständige und Auftraggeber

Selbständig in Österreich - Beratung und Information einholen, um Scheinselbständig zu vermeiden und die richtige Beschäftigungsform und Verträge zu wählen
Selbständig in Österreich - Beratung und Information einholen, um Scheinselbständig zu vermeiden und die richtige Beschäftigungsform und Verträge zu wählen

Scheinselbständigkeit ist in Österreich kein Randthema, sondern ein handfestes Risiko für Selbständige, Auftraggeber und Unternehmen. Gerade bei Werkverträgen, freien Dienstverträgen, Solo-Selbständigkeit und plattformnahen Tätigkeiten entscheidet nicht die Überschrift im Vertrag, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird.

Genau dort entstehen in der Praxis die größten Fehler.

Für 2026 ist das Thema besonders relevant, weil mehrere Punkte gleichzeitig zusammenkommen: die bestehenden österreichischen Abgrenzungsregeln bleiben streng, die Sozialversicherung prüft weiterhin im Zusammenspiel mit ÖGK und Finanzverwaltung, und auf EU-Ebene muss die Richtlinie zur Plattformarbeit bis 2. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Wer heute Verträge falsch aufsetzt oder faktisch wie ein Arbeitsverhältnis lebt, riskiert Nachzahlungen, arbeitsrechtliche Ansprüche, lohnabhängige Abgaben und im Einzelfall zusätzliche Folgen wegen Unterentlohnung.

Die wichtigsten Fakten und Schwellenwerte

AspektStand 2026Warum das wichtig ist – Tipps
Maßgeblich für die BeurteilungDie gelebte Praxis, nicht der VertragstitelEin Werkvertrag oder freier Dienstvertrag schützt nicht automatisch vor Umqualifizierung.
Echter Dienstnehmer nach ASVGPersönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen EntgeltDas ist der Kernmaßstab, an dem Behörden und Gerichte die Beschäftigung messen.
Freier DienstvertragKeine oder nur eingeschränkte persönliche Abhängigkeit, Bezahlung nach ZeitKann richtig sein, ist aber keine Ausweichlösung, wenn die Tätigkeit faktisch wie ein normales Dienstverhältnis gelebt wird.
WerkvertragGeschuldet ist ein konkreter Erfolg oder ein bestimmtes WerkTypisch sind eigenes Risiko, eigene Betriebsmittel und fehlende Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers.
Geringfügigkeitsgrenze 2026551,10 Euro pro MonatDiese Grenze ist für freie Dienstnehmer und mehrere sozialversicherungsrechtliche Fragen zentral.
Versicherungsgrenze neue Selbständige 20266.613,20 Euro pro JahrAb dieser Größenordnung wird die Pflichtversicherung für neue Selbständige besonders relevant.
Meldepflicht neue SelbständigeInnerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, wenn die Grenze überschritten wirdVerspätete Meldungen können zu Nachzahlungen und Zuschlägen führen.
Beitragszuschlag bei verspäteter Feststellung9,3 Prozent auf Pensions- und KrankenversicherungsbeiträgeDieser Zuschlag kann zusätzlich zur eigentlichen Beitragsnachzahlung anfallen.
Abfertigung neu bei freien DienstnehmernPflichtmodell seit Jahren etabliert, Beitrag 1,53 ProzentZeigt, dass freie Dienstverhältnisse sozialrechtlich deutlich näher am Arbeitsverhältnis liegen als echte Werkverträge.
EU-PlattformarbeitsrichtlinieUmsetzung durch die Mitgliedstaaten bis 2. Dezember 2026Für Plattformarbeit und scheinselbständige Plattformmodelle steigt der Anpassungsdruck deutlich.

Wie Scheinselbständigkeit in Österreich 2026 tatsächlich abgegrenzt wird

Im österreichischen Alltag wird mit Scheinselbständigkeit meist eine Konstellation beschrieben, in der formal Selbständigkeit vereinbart wurde, die Tätigkeit nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt aber eher ein freies Dienstverhältnis oder sogar ein echtes Dienstverhältnis ist. Genau deshalb schauen Behörden nicht zuerst auf den Vertragstitel, sondern auf die Realität: Wer bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsmittel, Vertretung, Kontrolle, Vergütung und Einbindung in den Betrieb?

Was für ein echtes Dienstverhältnis spricht

Stark in Richtung echtes Dienstverhältnis sprechen vor allem persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit, laufende Kontrolle, fixe Arbeitszeiten, organisatorische Eingliederung in den Betrieb, Nutzung der Arbeitsmittel des Unternehmens und wirtschaftliche Abhängigkeit. Typisch ist außerdem, dass nicht ein konkreter Erfolg geschuldet wird, sondern laufend Arbeitsleistung. Wer in ein Team eingebunden ist, intern berichtet, Urlaube abstimmt, Unternehmenssysteme nutzt und faktisch wie eine normale Arbeitskraft eingesetzt wird, bewegt sich klar in einer Risikozone.

Was für einen freien Dienstvertrag spricht – Tipps

Ein freier Dienstvertrag kann zulässig sein, wenn zwar dauerhaft Leistungen erbracht werden, aber keine oder nur eingeschränkte persönliche Abhängigkeit besteht. Die Person kann ihren Arbeitsablauf weitgehend selbst regeln, ist nicht klassisch weisungsgebunden und nicht in die Organisation eingegliedert.

Gleichzeitig werden die wesentlichen Betriebsmittel häufig vom Auftraggeber bereitgestellt, und die Bezahlung erfolgt typischerweise nach Zeit und nicht nach Werk. Genau diese Mischform wird in der Praxis oft falsch verwendet, weil Unternehmen glauben, mit dem Etikett „frei“ automatisch auf der sicheren Seite zu sein. Das stimmt nicht.

Was für einen echten Werkvertrag spricht

Ein Werkvertrag ist am ehesten dort sauber, wo ein klar umrissenes Ergebnis geschuldet wird: etwa ein Gutachten, eine Website, ein Designpaket, ein bestimmtes Schulungsprodukt oder ein sonstiger konkret definierter Erfolg.

Typisch sind eigene Betriebsmittel, freie Einteilung, fehlende Eingliederung, Vertretungsmöglichkeit, eigenes unternehmerisches Risiko und die automatische Beendigung mit Fertigstellung des Werks. Wer hingegen bloß laufend Stunden für ein Unternehmen leistet, ohne echten Werkcharakter, landet schnell im Grenzbereich zur Scheinselbständigkeit.

Typische Warnsignale in der Praxis – Worauf sollte man achten?

  • Es gibt nur einen dominanten Auftraggeber über lange Zeit.
  • Die Tätigkeit findet in den Räumen oder digitalen Systemen des Auftraggebers statt.
  • Arbeitszeit, Einsatzort oder Ablauf werden vorgegeben.
  • Die Person darf sich faktisch nicht vertreten lassen.
  • Bezahlt wird nach Stunden oder Monaten statt nach Erfolg.
  • Der Auftragnehmer trägt kaum eigenes Risiko und hat kaum eigene Marktpräsenz.
  • Das Unternehmen stellt E-Mail-Adresse, Software, Geräte, Kleidung oder Prozesse bereit.
  • Die Person wirkt nach außen wie Teil des Unternehmens.

Keines dieser Merkmale entscheidet alleine. Je mehr davon zusammenkommen, desto eher kippt die Beurteilung in Richtung unselbständige Beschäftigung.

Welche Folgen eine Umqualifizierung haben kann

Wird eine formal selbständige Tätigkeit nachträglich als freies oder echtes Dienstverhältnis eingeordnet, ist das für Auftraggeber meist deutlich teurer als ursprünglich kalkuliert. Dann können nachträglich lohnabhängige Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge und arbeitsrechtliche Folgen relevant werden. Hinzu kommt das Risiko, dass geprüft wird, ob kollektivvertraglich das richtige Entgelt bezahlt wurde. Wo das nicht der Fall war, können zusätzlich lohn- und sozialdumpingrechtliche Probleme entstehen.

Für Selbständige kann die Umqualifizierung zweischneidig sein. Einerseits kann sie Zugang zu Schutzrechten eines Arbeitsverhältnisses eröffnen. Andererseits werden bisherige Kalkulationen, Honorarmodelle und steuerliche Annahmen oft nachträglich in Frage gestellt. Besonders unangenehm wird es, wenn jahrelang angenommen wurde, alles sei sauber, und erst im Streitfall oder bei einer Prüfung die tatsächliche Struktur sichtbar wird.

Welche Rolle SVS, ÖGK und GPLB-Prüfungen spielen

Seit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz gibt es ein klareres Verfahren zur Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Dienstnehmereigenschaft. Bei neuen Selbständigen und bestimmten freien Gewerben kann schon bei der Anmeldung eine Vorabprüfung stattfinden. Zusätzlich kann das Thema später im Rahmen einer GPLB-Prüfung wieder aufpoppen. Das bedeutet: Selbst wenn eine Zusammenarbeit zunächst unauffällig wirkt, ist sie nicht automatisch für die Zukunft abgesichert.

Wichtig ist dabei, dass bereits bezahlte SVS-Beiträge bei einer späteren Umqualifizierung nicht einfach verloren gehen. Sie werden im System berücksichtigt und können auf Nachforderungen angerechnet werden. Das senkt das Risiko im Vergleich zu früher, beseitigt es aber nicht. Wer eine falsche Struktur jahrelang laufen lässt, kann trotzdem mit erheblichen Mehrkosten konfrontiert werden.

Was 2026 für neue Selbständige besonders wichtig ist

Für neue Selbständige liegt die Versicherungsgrenze 2026 bei 6.613,20 Euro jährlich. Wer diese Grenze überschreitet, muss die Tätigkeit grundsätzlich binnen eines Monats bei der SVS melden. Wird die Pflichtversicherung erst im Nachhinein festgestellt, kann zusätzlich zur Beitragsnachzahlung ein Zuschlag von 9,3 Prozent auf die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge anfallen. In der Praxis ist das kein Detail, sondern ein echter Kostenfaktor.

Für Werkvertragsnehmer mit Gewerbeberechtigung ist ebenfalls wichtig, dass eine Gewerbeberechtigung allein keine Schutzmauer gegen Scheinselbständigkeit ist. Auch hier bleibt die tatsächliche Ausgestaltung entscheidend. Wer zwar einen Gewerbeschein hat, aber wie ein normaler Dienstnehmer eingesetzt wird, bleibt rechtlich angreifbar.

Warum der freie Dienstvertrag oft missverstanden wird

Viele Unternehmen betrachten den freien Dienstvertrag als sichere Mittelzone zwischen Anstellung und Selbständigkeit. Das ist zu einfach. Ein freier Dienstvertrag ist rechtlich möglich, aber nur dann sauber, wenn seine Merkmale auch gelebt werden. Er ist kein Notausgang für Fälle, in denen eigentlich persönliche Abhängigkeit, Eingliederung und laufende Kontrolle vorliegen.

Gleichzeitig ist der freie Dienstvertrag sozialrechtlich deutlich näher am Arbeitsverhältnis als viele glauben. Über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat sind freie Dienstnehmer 2026 unfall-, kranken- und pensionsversichert, unterliegen auch der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Insolvenzentgeltsicherung und sind in die Abfertigung neu einbezogen. Wer diesen Vertragstyp einsetzt, sollte also sehr genau wissen, warum gerade diese Form und nicht ein echtes Dienstverhältnis gewählt wurde.

Was die EU-Plattformarbeitsrichtlinie für Österreich bedeutet

Für 2026 ist vor allem die Plattformarbeit ein Bereich mit hohem politischem und rechtlichem Druck. Die EU-Richtlinie zur Plattformarbeit muss bis 2. Dezember 2026 umgesetzt werden. Sie soll unter anderem die korrekte Feststellung des Beschäftigungsstatus erleichtern, Transparenzpflichten stärken und algorithmisches Management besser regulieren. Für Österreich bedeutet das: Gerade bei Zustellung, Fahrdiensten, Reinigungs- und anderen plattformvermittelten Tätigkeiten wird die Frage nach echter Selbständigkeit oder verdeckter Abhängigkeit noch wichtiger.

Stand März 2026 ist die nationale Umsetzung noch nicht abgeschlossen. Ein parlamentarischer Antrag zur raschen Umsetzung wurde zuletzt im Ausschuss am 18. Februar 2026 vertagt. Für Unternehmen heißt das nicht, dass sie bis Ende 2026 abwarten sollten. Im Gegenteil: Wer heute in plattformnahen oder stark standardisierten Solo-Modellen arbeitet, sollte seine Struktur jetzt überprüfen.

Direkt und indirekt profitierende Branchen

Direkt profitieren von der steigenden Sensibilität rund um Scheinselbständigkeit vor allem Arbeitsrechtskanzleien, Steuerberatung, Lohnverrechnung, HR-Compliance-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Outsourcing- und Payroll-Dienstleister sowie Anbieter von Vertrags-, Dokumentations- und Zeiterfassungslösungen. Auch Weiterbildungsanbieter für Personalverantwortliche und Führungskräfte gewinnen, weil Unternehmen ihre Vertragsmodelle sauberer aufsetzen und interne Prozesse besser dokumentieren müssen.

Indirekt profitieren außerdem BV-Kassen, Versicherungsanbieter, Legal-Tech-Dienstleister, Branchenverbände und Kammern, weil das Thema mehr Beratungsbedarf, mehr Vorsorgefragen und mehr strukturierte Begleitung auslöst. Unternehmen, die saubere Beschäftigungsmodelle anbieten, profitieren zusätzlich von fairerem Wettbewerb, wenn aggressive Grenzmodelle zurückgedrängt werden.

Wer benachteiligt sein kann

Benachteiligt sind vor allem Geschäftsmodelle, die stark auf scheinbar flexible, tatsächlich aber eng gesteuerte Solo-Strukturen setzen. Das betrifft besonders Modelle mit dauerhaftem Ein-Personen-Einsatz, standardisierten Abläufen, engen Vorgaben und niedrigen Margen. Auch Auftraggeber, die sich über Jahre auf einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag verlassen haben, obwohl die gelebte Praxis klar in Richtung Arbeitsverhältnis ging, tragen ein erhöhtes Nachzahlungs- und Reputationsrisiko.

Für manche Betroffene ist die Umstellung kurzfristig wirtschaftlich schmerzhaft. Das gilt sowohl für Unternehmen, die ihre Kostenstruktur neu kalkulieren müssen, als auch für Solo-Selbständige, die sich bisher in einem unscharfen Graubereich bewegt haben. Langfristig schafft saubere Zuordnung aber mehr Planbarkeit und fairere Marktbedingungen.

Welche Unternehmen, Institutionen und Beratungsstellen in Österreich relevant sind

Im österreichischen Umfeld sind vor allem SVS, ÖGK, Finanzverwaltung, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, AMS und je nach Branche auch spezialisierte Einrichtungen wie die BUAK wichtig. Für Unternehmen relevant sind daneben Steuerberater, Arbeitsrechtskanzleien, Personalverrechner und HR-Compliance-Berater. Im Bau-, Zustell-, Plattform-, Pflege-, Trainings-, Medien- und IT-Umfeld lohnt sich eine besonders genaue Prüfung, weil dort projektbezogene oder scheinbar flexible Modelle häufig vorkommen.

Wer als Selbständiger oder Auftraggeber unsicher ist, sollte nicht nur den Vertrag prüfen lassen, sondern auch die tatsächliche Zusammenarbeit: Vertretungsregeln, Leistungsbeschreibung, Abnahme des Werks, Betriebsmittel, Kommunikationswege, Berichtspflichten, Einbindung in Teams, Preisgestaltung und Dokumentation. Genau dort entscheidet sich in der Praxis, ob ein Modell belastbar ist.

Expert:innen Meinungen

Karin Köller: Im März 2026 stellte die Arbeitsrechtsexpertin von E+H in einem Podcast mit Business Circle darauf ab, woran Behörden „Fake Freelancer“ erkennen, welche Haftungsfallen Geschäftsführungen unterschätzen und wie echte Selbständigkeit rechtssicher gestaltet werden kann. Das ist für Österreich 2026 ein klarer Hinweis darauf, dass nicht nur Startups oder Plattformen, sondern auch klassische Unternehmen ihre Freelancer-Modelle neu prüfen sollten.

Fabian Pfeiffer: Der Autor der AK-Wien-Analyse zur EU-Plattformarbeitsrichtlinie hält fest, dass die Bekämpfung von Scheinselbständigkeit auf EU-Ebene zwar Fortschritte macht, aber noch unzureichend geregelt ist und viel von der nationalen Umsetzung abhängen wird. Für Österreich bedeutet das: Gerade 2026 zählt die konkrete Ausgestaltung im nationalen Recht und in der Vollzugspraxis.

Korinna Schumann: Laut Parlamentskorrespondenz vom 9. April 2025 betonte die Arbeitsministerin, eine Vorgangsweise wie in Teilen der Lieferdienst-Branche müsse man wirklich unterbinden und die Umsetzung der EU-Richtlinie rasch auf den Weg bringen. Politisch ist damit klar, dass Plattformarbeit und verdeckte Abhängigkeit weiterhin oben auf der Agenda stehen.

Häufige Fragen zur Scheinselbständigkeit in Österreich

Was ist Scheinselbständigkeit?

Von Scheinselbständigkeit spricht man vereinfacht dann, wenn formal Selbständigkeit vereinbart wurde, die Tätigkeit nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung aber eher ein freies oder echtes Dienstverhältnis ist. Entscheidend ist die Realität der Zusammenarbeit.

Reicht ein Werkvertrag aus, um rechtlich sicher zu sein?

Nein. Ein Werkvertrag ist nur dann tragfähig, wenn wirklich ein konkretes Werk oder ein bestimmter Erfolg geschuldet wird und die typischen Merkmale echter Selbständigkeit vorliegen. Die Vertragsüberschrift allein schützt nicht.

Ist ein Gewerbeschein automatisch ein Beweis für echte Selbständigkeit?

Nein. Auch mit Gewerbeberechtigung kann eine Tätigkeit im Einzelfall als unselbständig beurteilt werden, wenn Weisungsbindung, Eingliederung und persönliche Abhängigkeit überwiegen.

Bin ich mit nur einem Auftraggeber automatisch scheinselbständig?

Automatisch nicht. Ein einziger oder dominanter Auftraggeber ist aber ein starkes Warnsignal, vor allem wenn weitere Merkmale wie fixe Zeiten, Nutzung fremder Betriebsmittel, laufende Kontrolle und fehlendes Unternehmerrisiko dazukommen.

Ist ein freier Dienstvertrag die sichere Alternative?

Nur wenn er auch tatsächlich als freier Dienstvertrag gelebt wird. Liegt in Wahrheit ein normales Dienstverhältnis vor, hilft auch dieses Vertragslabel nicht weiter.

Welche Grenze gilt 2026 für neue Selbständige?

Die Versicherungsgrenze beträgt 2026 6.613,20 Euro jährlich. Wer diese Grenze überschreitet, muss die Tätigkeit grundsätzlich binnen eines Monats bei der SVS melden.

Was passiert bei verspäteter Meldung an die SVS?

Neben der eigentlichen Beitragsnachzahlung kann ein Zuschlag von 9,3 Prozent auf die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge anfallen. Deshalb ist eine realistische Einkommensprognose wichtig.

Welche Sozialversicherung gilt für freie Dienstnehmer 2026?

Liegt das monatliche Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro, sind freie Dienstnehmer unfall-, kranken- und pensionsversichert und unterliegen auch der Arbeitslosenversicherungspflicht sowie der Insolvenzentgeltsicherung.

Was ändert sich 2026 durch die EU-Plattformarbeitsrichtlinie?

Die Richtlinie muss bis 2. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie erhöht den Druck auf plattformnahe Geschäftsmodelle und soll die korrekte Feststellung des Beschäftigungsstatus erleichtern.

Wo bekomme ich in Österreich Hilfe?

Je nach Rolle sind SVS, ÖGK, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, AMS, Steuerberater, Lohnverrechner und spezialisierte Arbeitsrechtskanzleien die wichtigsten Anlaufstellen. In sensiblen Branchen ist eine präventive Prüfung meist deutlich günstiger als eine spätere Nachzahlung.

Quellen

  • USP – Beauftragung. Diese offizielle Unternehmensservice-Seite erklärt den Unterschied zwischen Werkvertrag, neuer Selbständigkeit und klassischen Arbeitsverhältnissen besonders praxisnah. Für diesen Beitrag ist sie wichtig, weil sie die Grundlogik von Werk, Erfolg, eigener Planung und eigenen Betriebsmitteln sauber zusammenfasst. Zur Quelle
  • USP – Freie Dienstnehmer. Diese Quelle ist für 2026 besonders relevant, weil sie die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro, die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer und deren Einbindung in Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentgeltsicherung darstellt. Zur Quelle
  • USP – Neue Selbständige. Diese offizielle Seite enthält die 2026 maßgebliche Versicherungsgrenze von 6.613,20 Euro, die Meldefrist binnen eines Monats und den möglichen 9,3-Prozent-Zuschlag bei rückwirkender Einbeziehung. Genau diese Punkte sind für die praktische Risikoabschätzung zentral. Zur Quelle
  • USP – Personen mit Gewerbeberechtigung. Diese Seite ist relevant, weil sie zeigt, dass auch Werkvertragsnehmer mit Gewerbeberechtigung an materiellen Kriterien gemessen werden und nicht schon durch den Gewerbeschein automatisch rechtssicher sind. Zusätzlich enthält sie die 2026 gültigen Ausnahmegrenzen von 6.613,20 Euro Gewinn und 55.000 Euro Umsatz. Zur Quelle
  • SVS – Rechtssicherheit für Selbständige. Diese SVS-Information ist besonders belastbar, weil sie das seit 1. Juli 2017 geltende Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, Vorabprüfungen, GPLB-Konstellationen und die Anrechnung bereits bezahlter SVS-Beiträge bei Umqualifizierung erklärt. Damit ist sie eine Schlüsselfquelle für das österreichische Vollzugsverständnis. Zur Quelle
  • SVS – Neue Selbständige: Beginn und Ende. Diese Quelle konkretisiert, wann die Pflichtversicherung beginnt, wie die Überschreitungserklärung wirkt und wann Nachzahlungen samt Zuschlag drohen. Für die Praxis ist das wichtig, weil viele Fehler nicht am Vertrag, sondern an der Meldelogik scheitern. Zur Quelle
  • SVS – Aktuelle sozialversicherungsrechtliche Werte 2026. Diese offizielle Werteübersicht ist für 2026 entscheidend, weil sie die maßgeblichen Schwellenwerte für neue Selbständige und gewerbliche Einzelunternehmer gebündelt ausweist. Zur Quelle
  • USP – Abfertigung NEU für Arbeitnehmer und Freie Dienstnehmer sowie USP – Pflichtmodell für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige. Diese beiden Quellen zeigen, wie unterschiedlich freie Dienstnehmer und echte Selbständige in der Vorsorge eingeordnet sind und dass 1,53 Prozent Beitrag in beiden Systemen eine praktische Rolle spielen. Für die Einordnung der Vertragsmodelle ist das sehr hilfreich. Quelle 1 | Quelle 2
  • EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/2831 zur Plattformarbeit. Diese Primärquelle ist für den 2026-Bezug unverzichtbar, weil sie die unionsrechtliche Grundlage und die Umsetzungsfrist bis 2. Dezember 2026 vorgibt. Zur Quelle
  • Parlament Österreich – EU-Richtlinie für Plattformarbeit rasch umsetzen (166/A(E)). Diese Parlamentsseite ist relevant, weil sie den Stand des österreichischen politischen Verfahrens dokumentiert und zeigt, dass das Thema auch 2026 noch nicht abgeschlossen ist. Zur Quelle
  • Parlamentskorrespondenz vom 9. April 2025. Diese Quelle ist für die politische Einordnung wichtig, weil sie Aussagen aus dem Sozialausschuss wiedergibt und zeigt, wie stark Plattformarbeit und Scheinselbständigkeit bereits auf der österreichischen Agenda stehen. Zur Quelle
  • AK Wien – Fabian Pfeiffer: EU-Richtlinie zur Plattformarbeit. Diese Analyse ist relevant, weil sie die Richtlinie aus Arbeitnehmerperspektive einordnet und nachvollziehbar erklärt, warum die nationale Umsetzung für die tatsächliche Bekämpfung von Scheinselbständigkeit so wichtig ist. Zur Quelle
  • E+H Rechtsanwälte – Podcast mit Karin Köller. Diese Quelle ist für den aktuellen Praxiskontext 2026 relevant, weil sie zeigt, welche Haftungs- und Prüfungsfragen Unternehmen im Freelancer-Bereich derzeit besonders beschäftigen. Zur Quelle

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