Österreichischer Werberat ergänzt seinen Ethik-Kodex Pixabay
23 Feb
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Österreichischer Werberat ergänzt seinen Ethik-Kodex

Es war das Thema des Winters: Wie soll man Werbung für bestimmte Lebensmittel rund um Kindersendungen angehen? Und zwar auch in Sozialen Medien?

Dass man etwas tun muss, das ergab sich aus der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Der Ruf nach Werbeverboten wurde laut. Zuletzt von foodwatch. Denn die sahen Werbebeschränkungen durch Influencer-Werbung umgangen.
Nun hat der Österreichische Werberat seinen Kodex gemeinsam mit den Branchenverbänden um wesentliche Bestimmungen erweitert. Und könnte damit die teilweise ungesunden Diskussionen um Werbeverbote beenden.
Denn er umfasst Richtlinien, die unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für bestimmte Lebensmittel rund um Kindersendungen betreffen. Diese gelten nun auch für Anbieter von Videoabrufdiensten und Video-Sharing-Plattformen und wurden auf weitere audiovisuelle Kanäle, etwa Videoclips und nutzergenerierte Inhalte, erstreckt.
Ergänzt wurde das Werk auch um Verschärfungen und Präzisierungen zu den Bereichen Gesundheit und Alkohol. Insbesondere im Umfeld von Jugendlichen. Aber es gibt auch darüber hinaus gehend konkrete Selbstbeschränkungen der Brau- und Spirituosenwirtschaft.
„Die Änderungen in unserem Ethik-Kodex sind eine wichtige Entwicklung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen, die von allen Werbeverantwortlichen mitgetragen werden“, fasst ÖWR-Präsident Michael Straberger das Werk zusammen.
Und: Der Werberat ist nicht der Presserat. Seine Entscheidungen und Empfehlungen werden in der Regel befolgt.
Als Ziel der Richtlinien wird festgehalten, die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für alkoholische Getränke sowie Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Dazu wird etwa ein direkter Kaufappell als unzulässig erklärt. Ebenso die Abwertung von frischem Obst und Gemüse. Als unzulässig gilt auch, eine Verbindung zwischen dem beworbenen Lebensmittel und etwa der Verbesserung schulischer Leistungen herzustellen.

 



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