Doch bevor es soweit ist, bevor die Frequenzauktion überhaupt öffentlich ausgeschrieben ist, fühlt sich die Behörde bemüßigt, deutlich darauf hinzuweisen, dass Absprachen verboten sind. Unter das Verbot fallen laut RTR vor allem:
Das Zusammenwirken von (auch potenziellen) Antragstellern, insbesondere mit dem Ziel, den Verlauf oder das Ergebnis der Auktion zu beeinflussen;
Die öffentliche Bekanntgabe der Teilnahme an der Auktion;
Die Bekanntgabe von Geboten und Bietstrategien;
Hinweise oder Andeutungen, die im Vorfeld von Auktionen über Medien lanciert werden.
Wer erwischt wird, kann als Höchststrafe vom Verfahren ausgeschlossen werden.
04 Nov
geschrieben von Ulrich Bentz
RTR mit erhobenen Zeigefinger
Es geht wieder einmal um Frequenzvergaben. Und zwar jene im 700, 1500 und 2100 MHz-Frequenzbereich.
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