EuGH begrenzt Recht auf Vergessen Pixabay
25 Sep
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EuGH begrenzt Recht auf Vergessen

Erst wurde es hart erkämpft – nun streitet man sich um die Auslegung: Das Recht auf Vergessen.

Es bedeutet nichts weniger, als das Suchmaschinen, in erster Linie Google, bestimmte personenbezogene Berichte löschen müssen. Soferne es sich nicht um eine Person öffentlichen Interesses handelt. Vor allem sind es sexuelle Orientierung, politische Meinung, ethnische Herkunft oder Gesundheit, die die Voraussetzungen erfüllen, dass der Löschungsantrag erfolgreich ist.
Aber: Das bedeutet leider nicht, dass sämtliche Daten aus den Untiefen der Suchmaschinen verschwunden sind. Und das zu Recht, entschieden die EuGH-Richter. Denn das Recht auf Vergessen gilt nur in Europa. Ob in Asien vielleicht noch irgendwo ein Eintrag über Ihre letzte Blasen-OP existiert – Pech gehabt. Allerdings, so die Richter, müssten die Suchmaschinen technisch sicherstellen, dass User aus Europa dann nicht darauf zugreifen könnten.
Im zweiten Fall untersuchten die Richter, ob man so einfach ungeprüft vergessen werden kann. Und entschieden: Nein. Vier Betroffene in Frankreich hatten die Löschung von Links beantragt. Dabei ging es etwa um eine satirische Fotomontage, um Informationen über Verbindungen zur Scientology-Kirche oder um den Link zu einem Artikel über eine Anklage wegen sexueller Übergriffe auf Jugendliche.
Der EuGH verdammte Google und Co nun dazu, zu prüfen, ob die Aufnahme in die Ergebnisliste zum Schutz der Informationsfreiheit unbedingt erforderlich sei. Ob nun personenbezogene Daten gelöscht werden müssten, hänge nicht zuletzt von der Art der Information, deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit ab. Auch die Rolle der Person im öffentlichen Leben sei einzubeziehen. Suchmaschinenbetreiber müssten ihre Entscheidung auf Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls treffen.