Influencer und Werbung: Konkretisierungen Pixabay
10 Sep
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Influencer und Werbung: Konkretisierungen

Nach wie vor stellt es einen sensiblen Bereich dar: Influencer begeben sich gerne in Partnerschaft mit Marken. Für die sie dann großzügig positiv berichten.

Und somit ihre zumeist große Fangemeinde beeinflussen. Manchmal sind aber auch Influencer von einem Produkt überzeugt, weil es einfach funktioniert. Und berichten davon.
Speziell in Deutschland hat dies zu einigen Gerichtsverfahren wegen unlauterem Wettbewerb geführt. Am bekanntesten die Causa Cathy Hummels. Die sich schließlich dazu durchrang, praktisch jeden ihrer Social Media-Beiträge als Werbung zu kennzeichnen.
Das muss sie aber doch nicht, beschloss der deutsche BGH nun in einem Grundsatzurteil. Der Hinweis sei nnur dann von Nöten, wenn auf die Internetseite des Herstellers verwiesen werde. Bei einem bloßen Tag auf dessen Instagram-Profil könne man sich diesen aber sparen. Denn: Verlinke man auf die Website, liege ein werblicher Überschuss vor, so die Begründung der Richter.
Die große Ausnahme: Erhalten Influencer eine Gegenleistung, in welcher Form auch immer, sei der Werbehinweis in allen Fällen Pflicht. Werbung liege zudem auch dann vor, wenn ohne kritische Distanz und lobend berichtet werde.
Das Urteil ergab sich aus Klagen des Verbandes Sozialer Wettbewerb wegen Schleichwerbung. Der hatte vor allem die Influencerinnen Hummels, Leonie Hanne und Luisa-Maxime Huss im Visier. Die drei Frauen bekamen nun weitgehend Recht.

 



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